RS OGH 1982/3/2 4Ob306/82

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

UWG §9 B4
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Eine Bezeichnung mit Namensfunktion muß, um als Geschäftsbezeichnung nach § 9 UWG geschützt zu werden, im geschäftlichen Verkehr durch tatsächlichen Gebrauch in Erscheinung treten. Der Schutz der Geschäftsbezeichnung kann räumlich begrenzt sein, wenn sie auf Grund ihres Wirkungsbereiches nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort im Verkehr bekannt ist oder in den Verkehr dringt (hier: Handel mit Naturblumen - "Blumenland").Eine Bezeichnung mit Namensfunktion muß, um als Geschäftsbezeichnung nach Paragraph 9, UWG geschützt zu werden, im geschäftlichen Verkehr durch tatsächlichen Gebrauch in Erscheinung treten. Der Schutz der Geschäftsbezeichnung kann räumlich begrenzt sein, wenn sie auf Grund ihres Wirkungsbereiches nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort im Verkehr bekannt ist oder in den Verkehr dringt (hier: Handel mit Naturblumen - "Blumenland").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 306/82
    Beisatz: Blumenland (T1) Veröff: ÖBl 1982,74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078980

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0040OB00306_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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