RS OGH 2023/2/28 4Ob427/81 (4Ob428/81); 4Ob396/82; 4Ob162/08i; 4Ob175/08a; 4Ob184/13g; 4Ob142/15h; 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

UrhG §1 Abs1
UrhG §2 Z1

Rechtssatz

Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. Diese Voraussetzungen der Individualität fehlen dem "Allerweltserzeugnis", also einer Leistung, die jedermann ebenso zusammenbrächte. Durch die sprachliche Gestaltung oder durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung beziehungsweise literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen.

Entscheidungstexte

  • RS0076913">4 Ob 427/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 427/81
    Veröff: SZ 55/25 = ÖBl 1982,164
  • 4 Ob 396/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 396/82
    Auch; nur: Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. (T1)
    Beisatz: Soweit die "Fabel" noch nicht literarisches Gemeingut ist. (T2)
    Veröff: ÖBl 1983,173
  • RS0076913">4 Ob 162/08i
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 162/08i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint. (T3)
    Veröff: SZ 2008/147
  • RS0076913">4 Ob 175/08a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 175/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4)
  • RS0076913">4 Ob 184/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung. (T5); Veröff: SZ 2013/124
  • RS0076913">4 Ob 142/15h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
    Auch; Beisatz: Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität. (T6); Veröff: SZ 2016/13
  • RS0076913">4 Ob 244/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 244/22v
    Beisatz: Hier: Die Parallelen beschränken sich auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite; und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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