RS OGH 1982/3/3 6Ob772/81

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Norm

LPG §10

Rechtssatz

Der Tod des Pächters als Endigungsgrund eines Landpachtvertrages ist nicht unter die Fälle des § 10 Abs 1 Z 1 LPG zu subsumieren, sondern unter § 10 Abs 1 Z 2 LPG; hiedurch besteht für die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dies setzt voraus, daß der Verpächter in einer dem § 10 Abs 2 Z 2 LPG entsprechenden Form die Übergabe des Grundstücks verlangt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 772/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 6 Ob 772/81
    Veröff: EvBl 1982/130 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066177

Dokumentnummer

JJR_19820303_OGH0002_0060OB00772_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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