RS OGH 1982/3/3 6Ob772/81

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Norm

LPG §10

Rechtssatz

Der Tod des Pächters als Endigungsgrund eines Landpachtvertrages ist nicht unter die Fälle des § 10 Abs 1 Z 1 LPG zu subsumieren, sondern unter § 10 Abs 1 Z 2 LPG; hiedurch besteht für die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dies setzt voraus, daß der Verpächter in einer dem § 10 Abs 2 Z 2 LPG entsprechenden Form die Übergabe des Grundstücks verlangt.Der Tod des Pächters als Endigungsgrund eines Landpachtvertrages ist nicht unter die Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LPG zu subsumieren, sondern unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG; hiedurch besteht für die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dies setzt voraus, daß der Verpächter in einer dem Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, LPG entsprechenden Form die Übergabe des Grundstücks verlangt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 772/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 6 Ob 772/81
    Veröff: EvBl 1982/130 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066177

Dokumentnummer

JJR_19820303_OGH0002_0060OB00772_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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