Norm
ABGB §426Rechtssatz
Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn der Erzeuger (Produzent ) direkt an den Käufer seines Käufers liefert. Es handelt sich um zwei Kaufverträge, die durch eine reale Güterbewegung ( Übernahme ) erfüllt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013