RS OGH 2013/1/15 7Ob575/81, 4Ob1652/95, 4Ob208/12k

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Veröffentlicht am 04.03.1982
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Rechtssatz

Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn der Erzeuger (Produzent ) direkt an den Käufer seines Käufers liefert. Es handelt sich um zwei Kaufverträge, die durch eine reale Güterbewegung ( Übernahme ) erfüllt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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