Norm
StPO §271Rechtssatz
Die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (hier: durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts) ist zulässig. Sie erfolgt, für einen Rechtsmittelwerber zeitgerecht, wenn sie von diesem oder seinem Vertreter spätestens mit Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist zur Kenntnis genommen werden kann (vgl dazu Foregger-Serini, Erläuterung VI und VII zu § 271 StPO 2.Auflage, 13 Os 73/81).Die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (hier: durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts) ist zulässig. Sie erfolgt, für einen Rechtsmittelwerber zeitgerecht, wenn sie von diesem oder seinem Vertreter spätestens mit Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist zur Kenntnis genommen werden kann vergleiche dazu Foregger-Serini, Erläuterung römisch sechs und römisch sieben zu Paragraph 271, StPO 2.Auflage, 13 Os 73/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098645Dokumentnummer
JJR_19820304_OGH0002_0130OS00001_8200000_001