RS OGH 1982/3/4 7Ob742/81, 4Ob362/85

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Veröffentlicht am 04.03.1982
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Norm

IngKG §31

Rechtssatz

Auch durch die Verbindlicherklärung einer Gebührenordnung tritt deren unmittelbare Rechtswirksamkeit auf das konkrete Auftragsverhältnis nicht ein; die Gebührenordnung kann Außenstehenden gegenüber nur im Wege des Einzelvertrages wirksam werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076506

Dokumentnummer

JJR_19820304_OGH0002_0070OB00742_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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