RS OGH 1982/3/10 3Ob660/81, 6Ob56/99z, 7Ob128/04f, 4Ob170/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

ABGB §366
ABGB §371
KWG 1979 §18 Abs1

Rechtssatz

Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81
    Veröff: EvBl 1982/140 S 464
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Vgl auch; nur: Es ist kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich. (T1) Beisatz: Sparbücher können Gegenstand des Herausgabebegehrens nach § 366 ABGB sein, das nach den Vorschriften der §§ 346 ff EO durchzusetzen ist. (T2)
  • 7 Ob 128/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f
    Beisatz: Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 456 iVm 367 ABGB oder § 366 HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach §367 ABGB oder § 366 HGB ist möglich. (T3)
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Vgl auch; Beisatz: Seit der BWG?Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5); Beisatz: Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6)
    Veröff: SZ 2012/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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