RS OGH 1982/3/10 6Ob569/82

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Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

ZPO §6 Abs1
ZPO §7 Abs1

Rechtssatz

Ist ein in § 6 Abs 1 ZPO genannter Mangel wahrzunehmen und gemäß § 7 Abs 1 ZPO als Grund eines Nichtigerklärungsausspruches heranzuziehen, sind dabei Prozeßhandlungen der Partei, die vom wahrzunehmenden Mangel betroffen ist, soweit diese Prozeßhandlungen für die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes, aber auch für die Gerichtsbesetzung bestimmend sind, als Handlungen einer vom wahrzunehmenden Mangel nicht betroffenen Partei zu unterstellen (hier: vereinbarte Zuständigkeit des Einzelrichters).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 6 Ob 569/82
    Veröff: JBl 1983,210 (Böhm)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035418

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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