RS OGH 2005/9/28 3Ob660/81, 7Ob116/05t

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Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

ABGB §916 Abs2 A
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch im Fall des § 916 Abs 2 ABGB wird der gute Glaube schon durch Zweifel an der Gültigkeit der nur zum Scheine abgegebenen Willenserklärung zerstört, wobei leichte Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der objektiv gegebenen Umstände den guten Glauben ausschließt.Auch im Fall des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB wird der gute Glaube schon durch Zweifel an der Gültigkeit der nur zum Scheine abgegebenen Willenserklärung zerstört, wobei leichte Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der objektiv gegebenen Umstände den guten Glauben ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018160

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0030OB00660_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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