RS OGH 1982/3/10 3Ob624/81, 5Ob690/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

ABGB §932 IIa
ABGB §1167

Rechtssatz

Unter dem zu ersetzenden Schaden wird nicht der Nachteil verstanden, den der Besteller durch die bloße Tatsache des Vorhandenseins eines Mangels an sich erleidet. Wohl aber wird ein Anspruch auf Ersatz vorhandener Mängel dann bejaht, wenn das errichtete Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde oder wenn sogenannte Begleitfolgeschäden oder Mangelfolgeschäden gegeben sind (so schon HS 8339, 9406, MietSlg 29112).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 624/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 624/81
  • 5 Ob 690/83
    Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 690/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018604

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0030OB00624_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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