Norm
ABGB §1205Rechtssatz
Wird das gemeinsame Haus verkauft, kommt es spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Auflösung der zwischen den Ehegatten geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da der Gesellschaftszweck (Schaffung eines gemeinsamen Hauses als Ehewohnung) jetzt endgültig vereitelt ist (so schon MietSlg 2218).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022161Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00653_8100000_001