RS OGH 1982/3/10 3Ob662/81 (3Ob663/81)

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Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

EheG §60

Rechtssatz

Der Ausspruch des "gleichteiligen" Verschuldens bedeutet, daß das Verschulden beider Ehegatten ausgesprochen wird, ohne daß gleichzeitig das Überwiegen des Verschuldens des einen oder des anderen Teiles ausgesprochen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 662/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057156

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0030OB00662_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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