Norm
StVO §57 Abs1Rechtssatz
Wird eine Straße durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei voneinander getrennte in entgegengesetzte Fahrtrichtung führende Richtungsfahrbahnen geteilt, so ändert dies zwar nichts an der Einheitlichkeit der Straße, doch wird damit eindeutig klargestellt, daß jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten Fahrtrichtung benützt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075339Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00312_8100000_002