RS OGH 1982/3/11 8Ob312/81

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Veröffentlicht am 11.03.1982
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Norm

StVO §57 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Straße durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei voneinander getrennte in entgegengesetzte Fahrtrichtung führende Richtungsfahrbahnen geteilt, so ändert dies zwar nichts an der Einheitlichkeit der Straße, doch wird damit eindeutig klargestellt, daß jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten Fahrtrichtung benützt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 312/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 312/81
    Veröff: ZVR 1983/148 S 200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075339

Dokumentnummer

JJR_19820311_OGH0002_0080OB00312_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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