RS OGH 1982/3/11 8Ob7/82

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Veröffentlicht am 11.03.1982
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Norm

ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Es entspricht gerade in einem Verfahren wegen ca S 4000,--, in welchem schon bisher auf jeder Seite Kosten von mehr als S 10000,-- aufgelaufen sind und bei weiterer Beweisaufnahme ein weiterer, den restlichen Teilstreitwert jedenfalls übersteigender Verfahrensaufwand entstünde, die Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO zur Ermittlung der Schadenshöhe dem in dieser Gesetzesstelle verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis.Es entspricht gerade in einem Verfahren wegen ca S 4000,--, in welchem schon bisher auf jeder Seite Kosten von mehr als S 10000,-- aufgelaufen sind und bei weiterer Beweisaufnahme ein weiterer, den restlichen Teilstreitwert jedenfalls übersteigender Verfahrensaufwand entstünde, die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO zur Ermittlung der Schadenshöhe dem in dieser Gesetzesstelle verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 7/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040456

Dokumentnummer

JJR_19820311_OGH0002_0080OB00007_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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