RS OGH 1991/6/19 4Ob509/82, 7Ob705/82, 5Ob582/83, 7Ob641/84, 6Ob723/89, 1Ob542/90, 9Ob1727/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1982
beobachten
merken

Norm

EheG §83
EheG §95
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ist in dem vor dem Außerstreitrichter durchzuführenden Verfahren nach §§ 81 ff EheG die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung von Bedeutung, kann der Außerstreitrichter diese Frage entweder selbst beurteilen oder den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreites abwarten.Ist in dem vor dem Außerstreitrichter durchzuführenden Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung von Bedeutung, kann der Außerstreitrichter diese Frage entweder selbst beurteilen oder den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreites abwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057698

Dokumentnummer

JJR_19820316_OGH0002_0040OB00509_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten