Norm
AVG §66 Abs1Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist geradezu verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Änderung des Bauansuchens beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049561Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_003