Norm
RpflG §16 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Befugnis, Vergleiche auf Leistung des Unterhalts zu genehmigen, ist so zu verstehen, daß der diesbezügliche Wirkungskreis nur Vergleiche betrifft, die die Unterhaltsbemessung zum Gegenstand haben. Ein Vergleich, mit dem auf eine Antragstellung auf Unterhaltserhöhung verzichtet wurde, ist daher Richtersache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072251Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0060OB00570_8200000_001