RS OGH 1982/3/17 6Ob570/82

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Veröffentlicht am 17.03.1982
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Norm

RpflG §16 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Befugnis, Vergleiche auf Leistung des Unterhalts zu genehmigen, ist so zu verstehen, daß der diesbezügliche Wirkungskreis nur Vergleiche betrifft, die die Unterhaltsbemessung zum Gegenstand haben. Ein Vergleich, mit dem auf eine Antragstellung auf Unterhaltserhöhung verzichtet wurde, ist daher Richtersache.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 570/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 6 Ob 570/82
    Veröff: RZ 1983/36 S 150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072251

Dokumentnummer

JJR_19820317_OGH0002_0060OB00570_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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