Norm
AHG §1 CbRechtssatz
Wird eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung in Handhabung des im Ermessen der Behörde stehenden Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs 4 AVG 1950 wegen angeblicher Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig aufgehoben, so ist ein Amtshaftungsanspruch für den daraus entstandenen Schaden, der auch durch Anrufung des VwGH nicht beseitigt werden konnte, gerechtfertigt, wenn die Aufhebung aus rein formellen Gründen erfolgte, Erwägungen für diesen weitreichenden Eingriff in die Rechtskraft im Aufhebungsbescheid nicht dargetan werden und die Ermessensübung demnach als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049980Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_006