Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Der Bürgermeister einer Gemeinde, der es unterläßt, einen ( - hier die Aufwandsentschädigung der Gemeindefunktionäre nach § 20 bgld GdO betreffenden - ) Gemeinderatsbeschluß, dessen Verordnungscharakter mit Erkenntnis des VfGH bejaht wurde, sofort nach den einschlägigen Bestimmungen (hier: § 75 Abs 1 bgld GdO) kundzumachen, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Die Gemeinde haftet für Schäden, die dem aus der Verordnung Berechtigten dadurch entstanden, daß der Beschluß mangels Kundmachung keine Rechtswirksamkeit erlangte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050047Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00006_8200000_003