RS OGH 1982/3/18 7Ob17/82, 2Ob632/86, 9Ob70/08x, 7Ob154/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1982
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Norm

ZPO §419 E
ZPO §463

Rechtssatz

Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching IV 299). Eine allgemeine Verweisung auf die Feststellungen des Erstgericht (S.....) genügt daher, wenn bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 17/82
    Veröff: RZ 1983/31 S 125
  • 2 Ob 632/86
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 632/86
  • 9 Ob 70/08x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 70/08x
    Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Feststellungen des Erstgerichts in allen Einzelheiten wiederzugeben, wenn es bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen ist. (T1)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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