RS OGH 1982/3/24 11Os23/82, 12Os136/93, 12Os134/94, 14Os44/13x, 12Os117/14v

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Veröffentlicht am 24.03.1982
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Bei Diebstahl von Handelsware ist für die Wertberechnung der Verkaufspreis, der bei redlicher Geschäftsführung erzielt werden kann und soll, heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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