RS OGH 1982/3/24 3Ob47/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1982
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Norm

VStG §31 Abs3
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 31 Abs 3 VStG normiert eine absolute, sowohl der Fällung eines Straferkenntnisses als auch der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegenstehende Verjährung, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einsetzt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, und die mit dem Ablauf von drei Jahren vollendet ist. Die Bedachtnahme auf die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung hat in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung von Amts wegen stattzufinden. Ausgenommen die Fälle des § 53 Abs 2 VStG kann eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten, sobald der Vollzug einer Strafe noch innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich eingesetzt hat.Paragraph 31, Absatz 3, VStG normiert eine absolute, sowohl der Fällung eines Straferkenntnisses als auch der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegenstehende Verjährung, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einsetzt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, und die mit dem Ablauf von drei Jahren vollendet ist. Die Bedachtnahme auf die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung hat in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung von Amts wegen stattzufinden. Ausgenommen die Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, VStG kann eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten, sobald der Vollzug einer Strafe noch innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich eingesetzt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082107

Dokumentnummer

JJR_19820324_OGH0002_0030OB00047_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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