Norm
StGB §143 BRechtssatz
Ein 37,5 Zentimeter langer, 2,2 x 1,7 Zentimeter starker vierkantiger Gummistab mit einem Gewicht von einhundertfünfundsechzig Gramm, der bei Benützung als Schlagwerkzeug einen "enormen Zug" aufweist, ist Waffe im Sinne des § 143 StGB.Ein 37,5 Zentimeter langer, 2,2 x 1,7 Zentimeter starker vierkantiger Gummistab mit einem Gewicht von einhundertfünfundsechzig Gramm, der bei Benützung als Schlagwerkzeug einen "enormen Zug" aufweist, ist Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094137Dokumentnummer
JJR_19820324_OGH0002_0110OS00005_8200000_002