Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Kleinfunde (Wert bis fünfzig Schilling) darf der Finder bei sich verwahren, ohne daß ihn eine Bekanntmachungspflicht oder Anzeigepflicht trifft. Im Behalten eines Kleinfundes, ohne ihn kundzumachen (und ohne ihn bei einer Nachfrage zu verheimlichen) kann daher eine Zueignung der Fundsache im Sinne des § 134 Abs 1 StGB im Regelfall nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094735Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0120OS00012_8200000_003