RS OGH 1982/3/25 13Os6/82

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Veröffentlicht am 25.03.1982
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Norm

FinStrG §9
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Einem (auch überdurchschnittlich begabten) fünfzehnjährigen bis sechzehnjährigen Jugendlichen kann eine leichte Erkennbarkeit des in § 37 Abs 1 FinStrG gelegenen Unrechts - anders als etwa die Einsicht in das traditionelle Verbot des Schmuggels selbst - im allgemeinen nicht zugemutet werden.Einem (auch überdurchschnittlich begabten) fünfzehnjährigen bis sechzehnjährigen Jugendlichen kann eine leichte Erkennbarkeit des in Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG gelegenen Unrechts - anders als etwa die Einsicht in das traditionelle Verbot des Schmuggels selbst - im allgemeinen nicht zugemutet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086195

Dokumentnummer

JJR_19820325_OGH0002_0130OS00006_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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