RS OGH 1982/3/25 8Ob26/82, 8Ob164/83, 8Ob17/85, 2Ob2426/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1982
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Norm

BodenmarkierungsV §29 Abs1
StVO §2 Abs1 Z26
StVO §26a Abs2

Rechtssatz

Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. Nachkommende Fahrzeuge sind berechtigt, an einem in der Haltestelle stehenden Bus links vorbeizufahren, solange der Lenker des Autobusses nicht mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 26/82
    Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 26/82
  • 8 Ob 164/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 164/83
    nur: Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. (T1) Veröff: ZVR 1984/149 S 170
  • 8 Ob 17/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 17/85
    nur: Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. (T2) Beisatz: Dies muß auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muß. (T3) Veröff: ZVR 1986/1 S 13
  • 2 Ob 2426/96w
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2426/96w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053108

Dokumentnummer

JJR_19820325_OGH0002_0080OB00026_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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