Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Zugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094729Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0120OS00012_8200000_002