RS OGH 1982/3/26 10Os13/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1982
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Norm

StGB §141 Abs4 D

Rechtssatz

Unter "Boden" sind ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Einzäunung nur Wald und (freies) Feld, nicht aber auch Hausgärten, Schrebergärten und dergleichen zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094294

Dokumentnummer

JJR_19820326_OGH0002_0100OS00013_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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