Norm
ABGB §1335Rechtssatz
Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt Paragraph 1335, ABGB nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017