Norm
JGG 1961 §12Rechtssatz
Das Begehren auf Anwendung des § 12 JGG kann nur mit Berufung, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde, geltend gemacht werden.Das Begehren auf Anwendung des Paragraph 12, JGG kann nur mit Berufung, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088601Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0090OS00023_8200000_001