Rechtssatz
Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne des §§ 371, 415 ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (vgl SZ 10/356).Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne des Paragraphen 371, 415, ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden vergleiche SZ 10/356).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025