RS OGH 2025/9/9 1Ob5/82; 1Ob79/10i; 1Ob59/25w

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Veröffentlicht am 31.03.1982
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Rechtssatz

Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.Das Recht der Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus Paragraph 484, ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
  • RS0011812">1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    Ähnlich; nur: Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten. (T1); Beisatz: Hier: Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung. (T2)
  • RS0011812">1 Ob 59/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 59/25w
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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