Rechtssatz
Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.Das Recht der Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus Paragraph 484, ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025