Norm
ABGB §480Rechtssatz
Besteht schon eine Dienstbarkeit der Mitbenützung eines Grundstückes ( hier: Hofraumes als Grundstücksteils ), ist in dessen zeitweiser Benützung ( hier: durch Abstellen von Kfz ) im Zweifel noch nicht die erkennbare Ausübung eines darüber hinausgehenden Rechtes zu erblicken; eine Ersitzungszeit für ein solches Recht kann daher gar nicht zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011647Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00506_8200000_001