Norm
StGB §166Rechtssatz
Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024