Norm
StGB §146 A6Rechtssatz
In der Vorlage eines Sparbuches an einen Bankbeamten unter Angabe des Losungswortes liegt, wenn der Täter unberechtigt in den Besitz des Sparbuches und die Kenntnis des Losungswortes gelangt war, eine Täuschung über die Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094549Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0110OS00012_8200000_001