Rechtssatz
Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB.Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011178Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008