RS OGH 1982/4/2 7Ob695/81, 3Ob19/94, 6Ob56/99z, 7Ob128/04f, 6Ob53/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1982
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Norm

ABGB §427
ABGB §943
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 695/81
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 695/81
  • 3 Ob 19/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 19/94
    Auch; nur: Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten. (T1)
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T2)
  • 7 Ob 128/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 53/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 53/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T3); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T4); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011178

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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