Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Der Schuldner kann dem Zessionar nicht nur Forderungen gegen ihn selbst, sondern auch Forderungen gegen den Zedenten entgegensetzen, soweit sie vor der Zession entstanden sind und er sie bei Abgabe eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1396 ABGB nicht kannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032783Dokumentnummer
JJR_19820414_OGH0002_0030OB00512_8200000_001