RS OGH 1982/4/15 7Ob49/81

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Veröffentlicht am 15.04.1982
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Der Versicherer braucht bei Ablehnung des Versicherungsschutzes, die die Klagefrist in Lauf setzt, keine Gründe hierfür anzugeben. Er ist nicht gehindert, im Lauf des Prozesses seine Leistungsfreiheit mit anderen oder weiteren Gründen zu rechtfertigen, die er in dem Ablehnungsschreiben noch nicht vorgebracht hatte. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er eine Behauptung des Versicherten, die ihm als unrichtige Schutzbehauptung erscheint, zunächst bestreitet, sie sich dann aber, nachdem der Versicherte nachdrücklich an ihr festgehalten hat, zu eigen macht und nunmehr aus ihr seine Leistungsfreiheit herleitet.

BGH vom 22.05.1970, IV ZR 1084/68; Veröff: VersR 1970,826

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 49/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 49/81
    Veröff: RZ 1983/4 S 47 = VersR 1984,771 = ZVR 1983/290 S 316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080452

Dokumentnummer

JJR_19820415_OGH0002_0070OB00049_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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