Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Die verschuldete Überschreitung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung hat fakultiv die Berechnung eines Verspätungszuschlags gemäß § 135 BAO (nicht eines Säumniszuschlags nach §§ 217 ff BAO) zur Folge. Darüber hinaus ist die verspätete Erfüllung einer Abgabenschuldigkeit nur bei den vom Abgabenpflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben, bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und bei den Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken und auch hier lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG, die vorsätzliche Nichteinreichung einer vorgeschriebenen Steuererklärung subsidiär als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG strafbar. Ansonsten hat eine verschuldete Fristüberschreitung in Abgabensachen keine wie immer gearteten (finanzstrafrechtlichen) strafrechtlichen Konsequenzen.Die verschuldete Überschreitung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung hat fakultiv die Berechnung eines Verspätungszuschlags gemäß Paragraph 135, BAO (nicht eines Säumniszuschlags nach Paragraphen 217, ff BAO) zur Folge. Darüber hinaus ist die verspätete Erfüllung einer Abgabenschuldigkeit nur bei den vom Abgabenpflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben, bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und bei den Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken und auch hier lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG, die vorsätzliche Nichteinreichung einer vorgeschriebenen Steuererklärung subsidiär als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera a, FinStrG strafbar. Ansonsten hat eine verschuldete Fristüberschreitung in Abgabensachen keine wie immer gearteten (finanzstrafrechtlichen) strafrechtlichen Konsequenzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086537Dokumentnummer
JJR_19820415_OGH0002_0130OS00182_8100000_001