Norm
RAO §26 Abs2Rechtssatz
Hat über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltspraxis eine Abteilung des Ausschusses zu entscheiden, so kann zunächst gegen deren Verweigerung gemäß § 26 Abs 5 RAO (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Erst gegen die (bestätigende) Entscheidung des Ausschusses hierüber ist gemäß § 30 Abs 4 RAO die Berufung an die OBDK zulässig.Hat über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltspraxis eine Abteilung des Ausschusses zu entscheiden, so kann zunächst gegen deren Verweigerung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, RAO (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Erst gegen die (bestätigende) Entscheidung des Ausschusses hierüber ist gemäß Paragraph 30, Absatz 4, RAO die Berufung an die OBDK zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072162Dokumentnummer
JJR_19820419_OGH0002_000BKV00001_8200000_001