Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Die Erklärung, ein Optionsrecht auszuüben, kann grundsätzlich nicht nur ausdrücklich, sondern - wenn sie nicht nach der Art des Geschäftes formbedürftig ist - auch schlüssig abgegeben werden. Ob eine schlüssige Ausübung des Optionsrechtes vorliegt, ist nach § 863 ABGB zu beurteilen (hier im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Bestandverhältnisses).Die Erklärung, ein Optionsrecht auszuüben, kann grundsätzlich nicht nur ausdrücklich, sondern - wenn sie nicht nach der Art des Geschäftes formbedürftig ist - auch schlüssig abgegeben werden. Ob eine schlüssige Ausübung des Optionsrechtes vorliegt, ist nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilen (hier im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Bestandverhältnisses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014327Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0050OB00564_8200000_001