RS OGH 1997/8/27 5Ob564/82, 1Ob126/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Erklärung, ein Optionsrecht auszuüben, kann grundsätzlich nicht nur ausdrücklich, sondern - wenn sie nicht nach der Art des Geschäftes formbedürftig ist - auch schlüssig abgegeben werden. Ob eine schlüssige Ausübung des Optionsrechtes vorliegt, ist nach § 863 ABGB zu beurteilen (hier im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Bestandverhältnisses).Die Erklärung, ein Optionsrecht auszuüben, kann grundsätzlich nicht nur ausdrücklich, sondern - wenn sie nicht nach der Art des Geschäftes formbedürftig ist - auch schlüssig abgegeben werden. Ob eine schlüssige Ausübung des Optionsrechtes vorliegt, ist nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilen (hier im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Bestandverhältnisses).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014327

Dokumentnummer

JJR_19820420_OGH0002_0050OB00564_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten