Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Selbst eine "Erfüllungsübernahme" geschieht im Zweifel zum Vorteil des Versprechensempfängers, nicht aber zum hauptsächlichen Vorteil des Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017099Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0060OB00833_8100000_003