RS OGH 1982/4/21 6Ob548/81, 6Ob2327/96s

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

BStG §20 Abs4

Rechtssatz

Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. In einem solchen Falle kann höchstens der gerichtliche Erlag der schon ausbezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 548/81
    Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493
  • 6 Ob 2327/96s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2327/96s
    nur: Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. (T1); Beisatz: Der Bund kann aber nach geleisteter Zahlung an den Enteigneten während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens auch nicht Gerichtserlag fordern, weil es an einem Erlagsgrund fehlt. (T2) Veröff: SZ 70/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053771

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0060OB00548_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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