RS OGH 2024/8/27 6Ob548/81; 1Ob611/83; 1Ob219/01i; 1Ob137/02g; 2Ob38/12w; 3Ob1/19x; 6Ob237/23f

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Rechtssatz

Eine Entschädigung wegen Enteignung ist im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0005931">6 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 548/81
    Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493
  • RS0005931">1 Ob 611/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 611/83
    Veröff: SZ 56/87 = JBl 1984,34
  • RS0005931">1 Ob 219/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 219/01i
    Beisatz: Art 13 VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T1); Beisatz: Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden. (T2); Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Maßgebend dafür ist nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde, "sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz", gleichviel ob dieses Gesetz einen Entschädigungsanspruch überhaupt vorsieht. (T3); Veröff: SZ 74/180
  • RS0005931">1 Ob 137/02g
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 137/02g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier werden die eingeklagten Entschädigungsansprüche auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. (T4); Beisatz: Der Enteignete hat nicht die Wahl, einen Entschädigungsanspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen, sondern es steht lediglich der außerstreitige Rechtsweg zur Verfügung. (T5)
  • RS0005931">2 Ob 38/12w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 38/12w
    Beisatz: Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T6)
  • RS0005931">3 Ob 1/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 1/19x
    Beisatz: Hier: Legalenteignung nach TFLG. (T7); Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des Art 13 VEG analoge Anwendung des EisbEG ohne sukzessive Kompetenz. (T8)
  • RS0005931">6 Ob 237/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 237/23f
    Beisatz: Hier: Außerstreitiger Rechtsweg unzulässig, weil die Vorinstanzen das Antragsvorbringen, wonach die Antragsteller dem Enteignungsantrag der Erstantragsgegnerin im Verfahren vor der Wiener Landesregierung nicht weiter entgegen traten, sondern sich mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärten, vertretbar dahin auslegten, dass keine Enteignung im Sinn eines hoheitlichen Eingriffs vorliegt. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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