RS OGH 1982/4/21 1Ob587/82, 1Ob93/00h

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

ABGB §970 Abs1
ABGB §1090 IIg

Rechtssatz

Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen gemeinsam mit den andereen Gästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages. Er kann hingegen nicht den Regeln der Gastaufnahme nach § 970 Abs 1 ABGB unterstellt werden. Wer campiert, sei es auch auf einem zu einem Gasthof gehörigen Grundstück, erhält keine Herberge und ist damit nicht Herbergsgast.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 587/82
    Veröff: SZ 55/53
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    nur: Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen gemeinsam mit den andereen Gästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages. (T1); Beisatz: Der Campingvertrag enthält damit - vor allem - Elemente eines Bestandvertrags, werden doch dabei eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen. (T2)

Schlagworte

Auto Kfz PKW Wagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019326

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00587_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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