RS OGH 1982/4/21 1Ob584/82

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

ABGB §1036

Rechtssatz

Das Abschleppen des bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten, nicht fahrbereiten Fahrzeugs von der Fahrbahn der Bundesstraße ist eine notwendige Geschäftsführung. Der Geschäftsführer ohne Auftrag hat das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei ist wahrscheinlichen Intentionen des Geschäftsherrn Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Geschäftsführung mit Kosten verbunden ist, deren Tragung nicht ohne weiteres als in Willen des Geschäftsherrn gelegen erachtet werden kann. Im Regelfall ist die Sicherstellung des bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten Fahrzeuges auf dem Lagerplatz des Abschleppunternehmers als zweckmäßig zu erachten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 584/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 584/82
    Veröff: JBl 1984,256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019822

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00584_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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