RS OGH 1982/4/21 1Ob507/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

BStG §20
EisbEG allg
EisbEG §9
VEG Art13

Rechtssatz

Sieht ein Enteignungsgesetz nur die sinngemäße Anwendung bestimmter Teile des EisbEG vor, so muß daraus geschlossen werden, daß seine übrigen Teile auch nicht analog herangezogen werden können. Da § 9 EisbEG im § 20 Abs 2 BStG 1971 nicht erwähnt ist, ist bei Bestimmung der Höhe der Entschädigung für Enteignungen nach dem BStG weder ein verwaltungsbehördlicher, noch ein gerichtlicher Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 9 EisbEG zulässig; ersterer tritt jedenfalls mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 507/82
    Veröff: JBl 1983,432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053574

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00507_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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