RS OGH 2013/12/16 1Ob592/82, 7Ob560/85, 6Ob211/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

ABGB §142 K
ABGB §166 G
ABGB §796
EheG §78
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 796 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes verwies zu der - mit dem EheRÄG BGBl 1978/280 am 01.07.1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des § 796 ABGB auf die Regelungsvorbilder der §§ 169, 142 und 166 ABGB, daß im Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich - rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein sollen, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist.Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes verwies zu der - mit dem EheRÄG BGBl 1978/280 am 01.07.1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des Paragraph 796, ABGB auf die Regelungsvorbilder der Paragraphen 169, 142 und 166 ABGB, daß im Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich - rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein sollen, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist.

Entscheidungstexte

  • RS0047844">1 Ob 592/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 592/82
    Veröff: SZ 55/54 = EvBl 1982/169 S 549
  • RS0047844">7 Ob 560/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 560/85
    Auch; Veröff: NZ 1986,161
  • RS0047844">6 Ob 211/13t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 211/13t
    Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen in den Anrechnungsposten können den Anspruch nach § 796 ABGB beeinflussen. Der Entfall oder die Verminderung einrechnungspflichtigen Einkommens führt zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Erben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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