Norm
ABGB §970 Abs2Rechtssatz
Die in § 970 a ABGB normierte Haftungsbeschränkung für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt nicht nur für Gastwirte, sondern auch für Garagenunternehmer. Im übrigen erstreckt sich die Haftung der Garagenunternehmer für eingestellte Fahrzeuge und die darauf (darin) befindlichen Sachen auch auf wertvolle Gegenstände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019335Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00827_8100000_002