RS OGH 2000/6/7 9Os52/82, 12Os164/83, 10Os149/84, 10Os16/85, 12Os177/84, 13Os23/86, 10Os6/86, 13Os14

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Veröffentlicht am 23.04.1982
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Rechtssatz

Der Bestimmung des § 365 Abs 2 StPO wird entsprochen, wenn sich der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen äußert und keine zusätzliche Aufklärung über Tatumstände durch Vernehmung des Angeklagten geboten ist.Der Bestimmung des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wird entsprochen, wenn sich der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen äußert und keine zusätzliche Aufklärung über Tatumstände durch Vernehmung des Angeklagten geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101233

Dokumentnummer

JJR_19820423_OGH0002_0090OS00052_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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